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BGH, 03.07.2018 - XI ZR 670/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Deutlichkeitsgebot der Widerrufsbelehrung
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 05.07.2017 - 6 O 21/17
- OLG Celle, 16.10.2017 - 3 U 145/17
- BGH, 03.07.2018 - XI ZR 670/17
Wird zitiert von ... (5)
- LG Saarbrücken, 17.01.2019 - 1 O 164/18
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken zur Auslegung der …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist weder entgegen, dass die Beklagte eine Internetadresse angegeben hat (BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - XI ZR 670/17 - ECLI:DE:BGH:2018:030718BXIZR670.17.0, juris), noch dass das dem Kläger überlassene Dokument die Unterschriften nicht abbildet (BGH…, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 - ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR160.17.0, juris [Rn. 30]). - LG Saarbrücken, 18.09.2020 - 1 O 164/18
Schadensersatzansprüche aufgrund der Weigerung der Bank zur Durchführung der …
(1) Die Angabe einer Internetadresse in der Widerrufserklärung steht deren Ordnungsgemäßheit nicht entgegen, auch wenn die Widerrufserklärung unter der Internetadresse nicht abgegeben werden kann (BGH, Beschluss vom 3.07.2018 - XI ZR 670/17, juris). - LG München I, 12.09.2019 - 35 O 2764/19
Wirksamkeit des Widerrufs von zwei Darlehensverträgen zur Finanzierung einer …
Entsprechend hat im Übrigen auch der BGH entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung nicht gegen das in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung bis zum 10.06.2010 verankerte Deutlichkeitsgebot verstößt, wenn bei der Anschrift des Empfängers auch dessen Internetseite angegeben wird, obwohl die Widerrufserklärung dort nicht abgegeben werden kann (BGH XI ZR 670/17). - LG Hamburg, 16.08.2019 - 318 O 309/18
Verbraucherdarlehen: Anforderungen an eine Widerrufsinformation
Zu der auf den vorliegenden Vertrag nicht anzuwendenden Vorgängervorschrift des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstellt, wenn bei der Anschrift des Empfängers auch dessen Internetseite angegeben wird, obwohl die Widerrufserklärung dort nicht abgegeben werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 03.07.2018, Az.: XI ZR 670/17, zitiert nach juris). - OLG München, 20.01.2020 - 5 U 5938/19
Berufung, Darlehen, Anspruch, Hinweis, Klageschrift, Schutz, Anlage, …
Bereits das Landgericht hat ausgeführt, dass der Verweis der Beklagten auf ihre Internetadresse unschädlich sei und auf BGH, Beschluss vom 3.7.2018, XI ZR 670/17 verwiesen.